Der Gesetzgeber hat die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen durch die äußerst kurzfristige Aufnahme der § 72 Abs. 3 SGB XI und § 82cXI in das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vor eine Mammut-Aufgabe gestellt.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber bemerkt, dass die Einführung einer tariflichen Zahlung für Pflege- und Betreuungskräfte keine rechtliche einfache Angelegenheit ist. Die Zulassungs-Richtlinie und die Pflegevergütungs-Richtlinie sind verspätet veröffentlicht worden, die Meldefrist vom 28.02. auf Ende April verschoben. Offenbar steht nun das gesamte Projekt auf tönernen Füssen…