Das Landessozialgericht für das Saarland hat in einem Beschluss die Kündigung eines Versorgungsvertrages nach §§ 132, 132a SGB V für unwirksam erklärt. In der Sache kündigten sämtliche Kostenträger wegen diversen angeblichen Gründen. Diese waren schon seit Jahren bekannt. Das reichte den Richten am Landessozialgericht nicht aus. Anders als die Richter in der Vorinstanz haben sie die ausgesprochenen Kündigungen von Anfang an als unwirksam angesehen. Ihre Rückfragen zu dem Beschluss beantworten wir auch gerne persönlich. Kontaktieren Sie uns!
Newsletter August 2024
Liebe Mandanten und Partner, in dieser Ausgabe möchten wir ein inspirierendes Zitat von Albert Einstein mit Ihnen teilen: „Das Leben ist wie Fahrradfahren. Um die Balance