Stellt sich die Meldung eines Verstoßes als vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung heraus, können Sie als Arbeitgeber von dem Hinweisgeber nach § 38 HinSchG Schadensersatz verlangen.
Dennoch ist äußerste Vorsicht mit dem Umgang mit Hinweisgebern geboten. Denn jegliche Repressalien gegen Hinweisgeber sind nach § 37 HinSchG untersagt. Selbst die bloße Vermutung von Nachteilen durch Repressalien besteht bereits, wenn der Hinweisgeber vorträgt, er habe infolge einer Meldung oder Offenlegung Repressalien erlitten. Der Arbeitgeber muss also darlegen und beweisen, dass eine Benachteiligung nach diesem Gesetz auf hinreichend berechtigten Gründen basierte oder gar nicht auf der Meldung des Beschäftigten beruht.
Im Falle einer Falschmeldung beraten wir Sie gerne zum rechtssicheren Umgang und unterstützen Sie bei entsprechenden Maßnahmen.