Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 22.09.2021 entschieden, dass Intensivpflegedienste nicht zur Altenpflegeumlage nach der § 25 AltPlG i.V.m. §§ 2, 8 der AltPflAusglVO heranzuziehen sind.
Ein Intensivpflegedienst ist keine Einrichtung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 AltPflG. Ein Intensivpflegedienst erbringt keine einem Pflegeheim vergleichbaren Leistungen.
Ferner verfolgt die Altenpflegeumlage einen spezifischen Zweck. Sie dient der Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege. Intensivpflegedienste, deren Leistungen sich an alle Altersgruppen richten, weisen keine spezifische Beziehung zu dem Zweck der Umlage auf, weil sie üblicherweise Krankenpfleger beschäftigen und daher kein besonderes Interesse an ausgebildeten Altenpflegekräften haben.
Das Urteil ist insbesondere für Intensivpflegedienste von Interesse. Es wird sicherlich auch Auswirkungen auf die Frage der Altenpflegeumlage nach dem Pflegeberufegesetz haben. Hierzu beraten wir Sie gerne.